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W&P GmbH Presse- u. Prospektvertrieb


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Prospektverteilungen:
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1. Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und mündliche Absprachen bedürfen ausnahmslos unserer schriftlichen Bestätigung, wenn diese den nachstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen. Auch ein bestätigter Termin gilt erst endgültig als angenommen, wenn W&P wenigstens 3 Tage vorher ein Muster prüfen konnte.
2. Der Auftraggeber hat das Recht, bis zu einem Monat vor dem vereinbarten Ausführungstermin vom Vertrag zurückzutreten. Macht der Auftraggeber von diesem Recht Gebrauch, so hat er an W&P 30% des Auftragswertes ohne jeden weiteren Nachweis als Ausfallentschädigung zu zahlen. Die Gebietsabdeckung wird im beiderseitigen Einvernehmen vorher festgelegt. Geringe Abweichungen müssen in Kauf genommen werden. Ebenso führen kaum vermeidbare Unregelmäßigkeiten bedingt durch technische oder personelle Belange nicht zur Preisreduzierung.
3. Wenn nichts anders vereinbart ist, sind die zu verteilenden Sendungen rechtzeitig an eine von uns genannte Anschrift frei Haus zu liefern. Sämtliche Transportkosten bis zu den W&P-Anlieferungsdepots gehen zu Lasten des Auftraggebers. Alle weiteren Kosten, wie die Zustellung von der Anlieferungsstelle zum Verträgerpersonal sind im Vertragungstarif inbegriffen.
4. Unter rechtzeitiger Anlieferung ist der Eingang des Verteilgutes mindestens 3 Tage vor Verteilbeginn an die von uns genannte Anschrift ohne Wartezeiten zu verstehen. Die Beschaffenheit des Verteilgutes muß so sein, daß eine Verteilung ohne zusätzlichen Aufwand möglich ist. Notwendige Vorbereitungsarbeiten werden extra in Rechnung gestellt.
5. Preise
Unsere jeweils für ein Kalenderjahr gültigen Preise sind in einer separaten Preisliste zusammengefaßt. Für größere und/oder schwerere Drucksachen sowie für Warenmuster ist die jeweils gültige Preisliste maßgebend. Die höheren Preise werden dem Auftraggeber auch bei geringfügigen Maß- und/oder Gewichtsüberschreitungen berechnet. Der Auftraggeber trägt in jedem Fall das Risiko bei Abweichungen im Maß oder Gewicht von Drucksachen und Warenmustern.
6. Verteilart
a) W&P kann grundsätzlich keine Alleinverteilung und Konkurrenzausschluß zusichern. Soweit an einem Tag mehrere Aufträge auszuführen sind, können diese Verteilwaren aufeinandergelegt und anschließend gefaltet werden. Die Verteilung erfolgt ausschließlich an Haushalte durch Einstecken der Exemplare in Brief- und/oder Ablagekästen. Ausgenommen bleiben Brief- und Ablagekästen mit Stoppkleber bzw. ähnliche Hinweise; d.h. auf mit Einwurfverboten versehene Briefkästen wird geachtet. Sie bleiben von der Verteilung ausgeschlossen.
b) Amtliche Mitteilungen können dagegen in alle Brief- und Ablagekästen verteilt werden.
c) Ist ein Haus verschlossen und wird auch trotz Klingeln nicht geöffnet, so werden die zustehenden Exemplare unter die Haustüre geschoben.
d) Bei Häusern mit z.B. 3 Haushalten, die keine Außenbriefkästen aufweisen, können bis zu 3 Exemplare unter die Tür geschoben werden, ohne zu warten, daß nach dem Klingeln die Türen geöffnet werden (gilt besonders in Gebieten mit ländlichem Charakter).
e) Werbeexemplare werden ausschließlich an Haushalte verteilt.
f) Von der Verteilung werden ausgeschlossen: Gewerbebetriebe, Büros, Kaufhäuser, Heime, Ausländersiedlungen, Kasernen, Krankenhäuser, ebenso Häuser auf Betriebs- und Werksgelände, sowie Häuser, die außerhalb eines zusammenhängenden Wohngebietes liegen.
g) Die von uns angegebenen Zahlen der Haushalte beinhalten Toleranzen von/bis zu 5% durch Zu- und Abgang von Haushalten.
7. Kontrolle
Die gesamte Verteilung unterliegt der allgemeinen Überwachung und Kontrolle. Das bedeutet: Stichprobenartige Überwachung der Hausbriefkästen sowie der stichprobenartigen Befragung von Haushaltungen nach dem Empfang der Werbesendung. Eine Straße gilt als beliefert, wenn bei einer Kontrolle festgestellt wird, daß die überwiegende Anzahl der Häuser in derselben Straße die Werbeexemplare erhalten haben.
8. Reklamation
Doppel- und Fehlbelegungen sind nicht völlig auszuschließen. Ein zumutbares Maß darf nicht überschritten werden, branchenüblich sind 5%. Reklamationen über nicht mehr vertragsgemäße Streuverluste müssen so rechtzeitig und detailliert erhoben werden, daß für W&P stichhaltige Nachprüfungen und Kontrollen möglich sind. Eine solche Reklamation ist in der Regel innerhalb eines Zeitraumes von 5 Tagen nach dem ursprünglich vorgesehenen Verteiltermin noch rechtzeitig. Evtl. Beanstandungen oder Reklamationen über nicht vertragsgerechte Ausführung einer Verteilung können nur innerhalb 5 Tagen nach ihrer Entstehung berücksichtigt werden. Reklamationen werden nur anerkannt, wenn sie Tag, Ort, Straße und Haus-Nr. der Verteilung, sowie den Namen des Reklamanten und eine genaue Beschreibung der Umstände enthalten. Sind stichhaltige Nachprüfungen und Kontrollen W&P wegen zu spät oder nicht detailliert erhobener Reklamationen nicht möglich oder unzumutbar, können hierauf gestützte Ansprüche des Auftraggebers schon aus diesem Grunde zurückgewiesen werden. Bei rechtzeitig und detailliert erhobener Reklamationen und nach billigem Ermessen auch bei anderen Reklamationen kann W&P Nachprüfungen durch stichprobenweise Befragungen von ca. 1 o/oo der Haushalte im betreffenden Verteilgebiet durchführen. Der Auftraggeber kann daran teilnehmen. Die Befragungsergebnisse dienen als Berechnungsgrundlage für eventuelle gegenseitige Ansprüche. Ergibt sich die Unbegründetheit der Reklamation, können die Kosten der Befragung dem Auftraggeber berechnet werden. Wir versichern, daß wir die Beanstandungen unverzüglich prüfen und hierzu Stellung nehmen. Bei begründeten Beanstandungen aufgrund des Verschuldens der Verteilfirma oder Ihrer Verteiler wird die Stückzahl des von der Beanstandung betroffenen Einzelverteilbezirks entweder dem Auftraggeber gutgeschrieben oder nach Absprache mit dem Verteilunternehmen von der Rechnung abgesetzt. Eine Haftung für Folgeschäden wird ausgeschlossen, es sei denn, daß Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann. Beanstandungen sind dann begründet, wenn ganze Straßenzüge oder Verteilbezirke nachweislich nur teilweise oder gar nicht bestückt worden sind. Der Nachweis von lediglich einzelnen oder mehreren nicht bestückten Anschriften, die sich in verschiedenen Verteilbezirken befinden, berechtigen noch nicht zum Abzug von der Rechnung. Ein Streuverlust von nicht mehr als 5% gilt nicht als Mangel. Schadensersatz kann höchstens bis zur Höhe des Auftragswertes geleistet werden. Weitergehende Regressansprüche sind ausgeschlossen.
9. Der Auftraggeber haftet für Art und Inhalt des Verteilauftrages, insbesondere für den textlichen Inhalt von Drucksachen sowie die Substanz der Warenproben. Eine Haftung unsererseits wird ausgeschlossen. Eventuelle Überdrucke und Reste von Werbesendungen werden durch die Verteilfirma bis längstens 2 Wochen nach einer Teil- oder Gesamtverteilung aufbewahrt. Nach Ablauf dieser Frist ist die Verteilfirma berechtigt, die Überschußexemplare zu vernichten. Wir sind berechtigt, die Verteilung von Prospekten oder anderen Sendungen wegen Beanstandungen des Inhalts oder der Form (aus technischer Sicht) abzulehnen. Dieses kann auch im Rahmen eines Gesamtauftrages für Teilverteilungen geschehen. Verteilaufträge hinsichtlich Sendungen, die gegen bestehende Gesetze verstoßen, werden nicht durchgeführt.
10. Wir haften nur für Schäden am Werbegut, die für grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz entstehen, bis zur Höhe des betreffenden Entgelts. Weitergehende Ansprüche an uns sind ausgeschlossen.
11. Bei höherer Gewalt, Streiks, unverschuldeter Verzögerungen, z.B. bei Betriebsstörungen gleich welcher Art, haften wir nicht. Des weiteren entfällt eine Haftung für die Minderung des Verteilgutes bei Schäden durch Brand, Bruch und Versand. Ebenso für Schäden die durch Witterungseinflüsse oder durch Dritte verursacht werden.
12. Die Verteilerfirma ist berechtigt, Subunternehmer zur Durchführung des Verteilauftrages einzusetzen.
13. Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluß der Aktion als Gesamtrechnung oder wahlweise als wöchentliche Teilrechnung. Die Rechnungsbeträge sind nach Erhalt der Rechnung netto Kasse sofort fällig. Wenn sich der Auftraggeber nach Mahnung mit Fristsetzung in Zahlungsverzug befindet, ist die Verteilfirma berechtigt, die weitere Ausführung vereinbarter Aufträge bis zur Bezahlung der offenstehenden Rechnungen zurückzustellen und die Ausführung des restlichen Auftrages von der dem Auftragswert entsprechenden Vorauszahlung abhängig zu machen.
14. Änderungen eines Auftrages bedürfen der Schriftform. Nebenabreden haben keine Gültigkeit.
15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Stuttgart.

Stand 1996

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